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Lärmgrenzwerte


Der gesetzlich geforderte Lärmschutz ist so effektiv, wie es die untergesetzlichen Lärmgrenzwerte sind.

Insoweit ist der seit einem Jahrzehnt praktizierte Standard der 16. BImSchV weithin als vom Verordnungsermessen des Verordnungsgebers gedeckt und damit als rechtmäßig anerkannt, aber dennoch nicht unproblematisch.
Das gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass sowohl Stimmen der Regierungspolitik wie auch das fünfte Umweltaktionsprogramme der Europäischen Kommission von 1993 als ein lärmpolitisches Ziel formuliert haben, dass gemeinschaftsweit nachts ein Dauerschallpegel außen von 65 dB(A) nirgends mehr überschritten werden soll; demgegenüber wirkt das deutsche Lärmschutzrecht nur recht selektiv. Das gilt erst recht für die Ziele der Sachverständigenrates für Umweltfragen: Er strebt mittelfristig 62 dB(A) und langfristig gar 55 dB(A) als Qualitätsziel für alle Gebiete an.

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