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Schienenbonus


Das nicht unproblematische Privileg des Schienenbonus

Zweifelhaft ist auch die Privilegierung von Schienenverkehrslärm.
Zwar arbeitet die 16. BImSchV mit denselben Lärmgrenzwerten für Straßen- wie für Schienenverkehrslärm, doch liegt der Berechnungsmethode des Lärms in der Anlage zu 16. BImSchV die Annahme zugrunde, dass Schienenverkehrslärm erträglicher sei und die betroffene Bevölkerung deshalb einen um fünf dB(A) höheren äquivalenten Dauerschallpegel dulden muß (sog. Schienenbonus).
Diese Annahme hat die Billigung der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gefunden [1], das den Stand der Lärmwirkungsforschung in Bezug genommen hat. Gleichwohl sind diese Ergebnisse einer höheren sozialen Akzeptanz von Schienenverkehrslärm erstens recht alt (Untersuch-
ungen aus 1978-1986) und zweitens von der Lärmwirkungsforschung wenig valide erklärt und insoweit durchaus zweifelhaft. Ohne eindeutige und empirisch valide neue Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung dürfte dieser sogenannte Schienenbonus aber letztlich nicht als willkürlich zu qualifizieren und damit noch immer - jedenfalls diesseits der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung - auch verfassungsrechtlich einwandfrei sein.

[1] BVerwGE 104, 123 (131 f.); ausf. BVerwG vom 18.3.1998, NVwZ 1998, 1071 (1072 ff.)

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