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5. Defizite der Lärmgesetzgebung


  • Bis heute gibt es keinen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Lärmsanierung an lauten Straßen und Schienenwegen.
  • Der Stand des Wissens und der Technik wird weitgehend ignoriert.
  • Lärm wird weiterhin nur als „lästig“ und nicht als „gesundheitsschädigend“ bewertet.
  • Die fehlende Verpflichtung zu einer Gesamt-Beurteilung für Verkehrsgeräusche führt zu nicht wirkungsgerechten, zum Teil wirkungslosen Maßnahmen und damit Mittelverschwendung beim Verkehrslärmschutz.
  • Pegelerhöhungen infolge betrieblicher Änderungen führen zu keinem erhöhten Schallschutzanspruch. Wesentliche Änderungen müssen entsprechend neu definiert werden.
  • Die Entschädigungen für Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden sind ebenfalls mangelhaft.
  • Der Bestandsstreckenschutz muss 40 Jahre nach BImSchG endlich aufgehoben werden.
  • Erschütterungen kommen im Immissionsschutzgesetz überhaupt nicht vor!

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